Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – Was hat sich geändert? (Teil I)

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2016-155 F39-F47
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ern des Gesetzes sind die §§ 299a und 299b StGB, welche die Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen regeln. Danach werden Ange- hörige eines Heilberufes als Empfänger von Vorteilen, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medi- zinprodukten, beim Bezug von Arznei- oder Hilfs- mitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bestimmt sind, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen Wettbewerber in unlauterer Weise bevorzugen, strafrechtlich belangt. Spiegelbildlich gilt dies auch für den Gewährenden.
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Seit dem 04. Juni 2016 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das am 30. Mai 2016 beschlossene und am 03. Juni 2016 verkündete Gesetz zur Bekämpfung von Korruptionen im Gesundheitswesen [1].
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Seiten 9
Autor Schwirtzek, Nadia; Woskowski, Silvia